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SVLFG Beitragsbescheide - Widerspruch

Die SVLFG verschickt wieder Beitragsbescheide – legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein!

Derzeit werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wieder Beitragsbescheide verschickt. Wir raten Ihnen dringend, innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Wochen Widerspruch dagegen einzulegen.

Durch die Beitragsneuordnung wurden durch die Umstellung der Berechnungsgrundlage von Jagdwert auf Jagdfläche die Beiträge sukzessive von 2013 bis 2017 angepasst. Bei 80 Prozent der Revierinhaber hat dies zu Beitragssteigerungen geführt. In diesem Jahr sollten die Beiträge eigentlich gleich bleiben. Die SVLFG hat nun aber den Hebesatz von 6,23 auf 6,48 Euro angehoben, was insgesamt in vielen Fällen wiederum zu Steigerungen der Beiträge führt - trotz Absenkung des Grundbeitrags.

Unter Angabe des Aktenzenzeichens des BJV-Musterprozesses S 8 U 5014/15 sollten Sie deshalb unbedingt Widerspruch gegen Ihren Beitragsbescheid einlegen. Die Begründung zum Widerspruch ist anliegend beigefügt, ebenso ein Muster für die Formulierung des Widerspruchs. Wichtig: Der Beitrag ist dennoch zu bezahlen – allerdings mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“. Grundsätzlich ist gegen jeden Beitragsbescheid erneut Widerspruch einzulegen.

Bei Fragen wenden Sie sich an die BJV-Geschäftsstelle, Frau Anita Weimann, Tel.: 089 – 990 234 54, Email: anita.weimann@jagd-bayern.de

Musterbrief gegen den Beitragsbescheid der SVLFG
als Word
als PDF

 

Musterprozesse des BJV gegen die SVLFG

Der Bayerische Jagdverband führt zwei Musterprozesse gegen die SVLFG. Im Jahr 2011 stellte die SVLFG die Erhebung des Grundbeitrags um. Seitdem wird nicht mehr ein Grundbeitrag je Revierinhaber erhoben, sondern ein Grundbeitrag pro gepachtetem Revier. Das bedeutet für viele Jagdpächter, dass sie mehrfachen Grundbeitrag an die SVLFG entrichten müssen, weil sie mehrere Reviere haben. Dagegen hat der BJV Klage eingereicht. Die Verhandlung fand im Juni 2014 in erster Instanz vor dem Sozialgericht in München statt. Die Klage wurde zurückgewiesen, Rechtsmittel sind zugelassen. Der BJV hat Berufung eingelegt. Ein zweiter Verhandlungstermin hat stattgefunden, die Klage wurde jedoch wiederum abgewiesen, Revision ist zugelassen. Ein Termin für die Verhandlung in dritter Instanz ist noch nicht bekannt. Das Aktenzeichen dieses Musterprozesses lautet L 3 U 287/14.

Die nächste Umstellung die Beiträge betreffend erfolgte im Jahr 2013. Die SVLFG legt seitdem als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des so genannten risikoorientierten Beitrags die Jagdfläche und nicht mehr, wie bisher, den Jagdwert zugrunde. Auch hiergegen klagt der BJV. Denn in Bayern hat diese Umstellung bei 80 Prozent der Revierinhaber zu erheblichen Beitragssteigerungen geführt. Die Verhandlung dieses zweiten Musterprozesses des BJV gegen die SVLFG fand im Februar 2017 vor dem Sozialgericht in Landshut statt. In erster Instanz wurde dieser Prozess gewonnen. Die teils enormen Beitragssteigerungen durch die Umstellung der Beitragsberechnungsgrundlage vom Jagdwert auf die Jagdfläche sind nicht rechtens, stellte das Gericht fest. Seitens der SVLFG wurde jedoch bereits Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Ein neuer Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Das Aktenzeichen dieses Musterprozesses lautet S 8 U 5014/15.

Vergangenen Donnerstag wurde die gemeinsame Klage von BJV und DJV vor dem Sozialgericht in Kassel verhandelt. Beide Verbände haben die Durchführung der Sozialwahl angefochten. Die Klage wurde abgewiesen, Rechtsmittel sind zugelassen. Auch hier wird Berufung eingelegt.

Gespräche mit Vertretern der Politik

Es gibt beinahe keinen politischen Vertreter bzw. keine Partei auf Bundes- wie auch auf Landesebene, dem bzw. der der BJV nicht die Forderung, die Jagdpächter aus der Zwangsversicherung SVLFG zu entlassen, vorgetragen hat. Man zeigt zwar durchaus Verständnis, bisher war aber niemand dazu bereit, sich ernsthaft dafür einzusetzen. Die Hauptbegründung sind die Altlasten. Fragt man bei der SVLFG nach, wie hoch die Altlasten für die Sparte Jagd denn sind, so erhält man unterschiedliche Antworten. Die einen schreiben, dass diese nicht genau beziffert werden können. Manche rechnen hoch und nennen eine einmalige Summe (mit Verzinsung) bei einer Entlassung, die zwischen 35 und 50 Millionen liegt.
Unser Vorschlag: Jedes Jahr erhält die Sparte der Landwirte (also ausschließlich bodenbewirtschaftende Betriebe) vom Staat 178 Mio. Euro zur Beitragsentlastung. Es wäre ein Leichtes, die Entlassung der Jäger ebenfalls zu finanzieren. Dazu ist man jedoch leider nicht bereit.

Im Oktober 2018 findet die Landtagswahl statt. Gehen Sie bewusst auf die Politiker Ihres Stimmkreises zu, sprechen Sie gezielt das Thema SVLFG an und tragen Sie die Forderung der Entlassung der Jagdpächter aus der SVLFG vor. Steter Tropfen höhlt vielleicht doch einmal den Stein……