Wildschaden und dessen Regulierung
Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.
Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen - so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung) - besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht.
Folgendes ist hierbei noch von Bedeutung:
Meldefristen! Wildschaden an landwirtschaftlichen Grundstücken ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeindebehörde zu melden. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist die Schadensmeldung jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober möglich. Bei verspätet eingereichten Anträgen erlischt der Schadensersatzanspruch!
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